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Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 a) und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABL S. A33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung –FriedhVO9) vom 9.Mai 1995 (ABL 1995 S. A81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkhardswalde folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe in Burkhardswalde Tanneberg und Taubenheim beschlossen:
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
a) wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch Ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat,
c) wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühre ist
a) wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
b) wer die gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
c) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen
Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie für Friedhofunterhaltungsgebühren mit der Verleihung
des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der
Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides fällig
und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu
entrichten.
2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können
Bestattungen nicht verlangt werden.
3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte
Nutzungszeit im Voraus erhoben.
4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für
einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.06. des
jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den
Gebührenschuldner zu erstatten.
2) Rückständige gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten
der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
1.1 | für Sargbestattung oder Urnenbeisetzungen für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres, (Ruhezeit 10 Jahre) | 305,00 € |
1.2 | für Sargbestattung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) | 610,00 € |
1.3 | Urnenbeisetzung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) | 610,00 € |
2.1 | Wahlgrabstätte für Sargbestattung, | |
2.1.1 | Einzelstelle | 720,00 € |
2.1.2 | Doppelstelle | 1.440,00 € |
2.2 | Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung (max. 2 Urnen) | 720,00 € |
2.3 | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten | |
nach 2.1.1, 2.2 | 36,00 € | |
nach 2.1.2 | 72,00 € |
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 | Sargbestattung (Verstorbene bis Vollendung des 2. Lebensjahres) | 390,00 € |
1.2 | Sargbestattung (Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres) | 490,00 € |
1.3 | Urnenbeisetzung | 250,00 € |
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 23,00 € pro Grablager.
Gebühr für die Feierhalle pro Benutzung | 70,00 € |
Die Gebühr enthält die Kosten für Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs-, Sargbestattungs-, bzw. Urnenbeisetzungsgebühren, Grabmal, Pflege (laufende Unterhaltung) für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)
1.1 | für Sargbestattung (20Jahre) | 4.820,00 € |
1.2 | für Urnenbeisetzungen (20 Jahre) | 4.578,00 € |
Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 40,00 € |
Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderen baulichen Maßnahmen | 20,00 € |
Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 40,00 € |
Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 15,00 € |
Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Friedhofsordnung | 5,00 € |
Umschreibung von Nutzungsrechten | 15,00 € |
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand fest.
1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen.
3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Burkhardswalde, Markt 1, 01665 Klipphausen OT Burkhardswalde aus
1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 08.06.2015 in der Fassung des 1. Nachtrages zur Friedhofsgebührenordnung vom 07.10.2015 außer Kraft.
Burkhardswalde, den 07.10.2019
(Siegel)
Der Kirchenvorstand Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkhardswalde
Pfarrer M. Tauchert M. Mäbert
(Vorsitzender) (Mitglied)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden
Dresden, 22.10.2019
am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes
© Ev.-Luth. Pfarramt Burkhardswalde, Markt 1, 01665 Klipphausen, OT Burkhardswalde
Quelle: https://pfarramt-burkhardswalde.de/Friedhofsgeb%C3%BChrenordnung_Burkhardswalde
Friedhofsverwaltung
Telefon: 035242 68467
Ev.-Luth. Pfarramt Nossen
Dresdner Straße 2
01683 Nossen
ksp.nossener-land@evlks.de
Pfarrer Mathias Tauchert
Telefon: 035245 729102
Mobil: 0175 5663196
mathias.tauchert@evlks.de
Ev.-Luth. Pfarramt Burkhardswalde