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Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 a) und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABL S. A33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung –FriedhVO9) vom 9.Mai 1995 (ABL 1995 S. A81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Krögis folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Krögis beschlossen:
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Die Gebührenschuld entsteht
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
1. Reihengrabstätten
1.1 | für Sargbestattung oder Urnenbeisetzungen für Verstorbene vor Vollendung 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) | 305,00 € |
1.2 | für Sargbestattung für Verstorbene ab Vollendung des | 610,00 € |
1.3 | Urnenbeisetzung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) | 610,00 € |
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1 | Wahlgrabstätte für Sargbestattung | |
2.1.1 | Einzelstelle | 720,00 € |
2.1.2 | Doppelstelle | 1.440,00 € |
2.2 | Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung (max. 2 Urnen) | 720,00 € |
2.3 | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten | |
nach 2.1.1, 2.2 | 36,00 € | |
nach 2.1.2 | 72,00 € |
II. Gebühren für die Bestattung
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 | Sargbestattung (Verstorbene bis Vollendung des 2. Lebensjahres) | 310,00 € |
1.2 | Sargbestattung (Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres) | 450,00 € |
1.3 | Urnenbeisetzung (ohne Feier) | 220,00 € |
1.4 | Urnenbeisetzung (mit Feier) | 250,00 € |
III. Gebühren für Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 23,00 € pro Grablager.
Die Gebühr enthält die Kosten für Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs-, Sargbestattungs-, bzw. Urnenbeisetzungsgebühren, Grabmal, Pflege (laufende Unterhaltung) für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)
1.1. für Sargbestattung (20Jahre) 4.860,00 €
1.2.1 für Urnenbeisetzungen (ohne Feier) 4.548,00 €
1.2.2 für Urnenbeisetzungen (mit Feier) 4.578,00 €
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 40,00 € |
2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderen baulichen Maßnahmen | 20,00 € |
3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 40,00 € |
4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 6,00 € |
5. Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Friedhofsordnung | 2,00 € |
6. Umschreibung von Nutzungsrechten | 6,00 € |
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand fest.
Burkhardswalde, den 07.Oktober 2019
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Krögis
(Siegel)
Pfarrer Mathias Tauchert Grübler
(Vorsitzender) (Mitglied)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden
Dresden, den 22.Oktober 2019
am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes
© Ev.-Luth. Pfarramt Burkhardswalde, Markt 1, 01665 Klipphausen, OT Burkhardswalde
Quelle: https://pfarramt-burkhardswalde.de/Friedhofsgeb%C3%BChrenordnung
Friedhofsverwaltung
Telefon: 035242 68467
Ev.-Luth. Pfarramt Nossen
Dresdner Straße 2
01683 Nossen
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Pfarrer Mathias Tauchert
Telefon: 035245 729102
Mobil: 0175 5663196
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