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Ev.-Luth. Pfarramt Burkhardswalde
Birgit Schreiber-Ulbricht
Markt 1
01665 Klipphausen, OT Burkhardswalde

Telefon: 035245 70250
Telefax: 035245 70251
http://pfarramt-burkhardswalde.de

Schwesterkirchenverbund der Kirchengemeinden
Burkhardswalde Burkhardswalde Burkhardswalde

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Krögis

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 a) und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABL S. A33) in der jeweils geltenden Fassung  und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung –FriedhVO9) vom 9.Mai 1995 (ABL 1995 S. A81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Krögis folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Krögis beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

1.  Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

2.  Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

3.  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
  2. Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
  3. Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
  4. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

  1. Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
  2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A.  Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Reihengrabstätten

1.1

für Sargbestattung oder Urnenbeisetzungen für Verstorbene vor Vollendung 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)             

305,00 €
1.2

für Sargbestattung für Verstorbene ab Vollendung des
2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)

610,00 €
1.3

Urnenbeisetzung für Verstorbene ab Vollendung des

2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)

610,00 €

2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.1Wahlgrabstätte für Sargbestattung 
2.1.1Einzelstelle720,00 €
2.1.2Doppelstelle1.440,00 €
2.2Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung (max. 2 Urnen)720,00 €
2.3Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten 
 nach 2.1.1, 2.236,00 €
 nach 2.1.272,00 €

II. Gebühren für die Bestattung

(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

1.1Sargbestattung (Verstorbene bis Vollendung des
2. Lebensjahres)
310,00 €
1.2Sargbestattung (Verstorbene ab Vollendung des
2. Lebensjahres)
450,00 €
1.3Urnenbeisetzung (ohne Feier)220,00 €
1.4Urnenbeisetzung (mit Feier)250,00 €

III. Gebühren für Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 23,00 € pro Grablager.

V. Gebühr für Gemeinschaftsanlagen

Die Gebühr enthält die Kosten für Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs-, Sargbestattungs-, bzw. Urnenbeisetzungsgebühren, Grabmal, Pflege (laufende Unterhaltung) für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).

Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)

1.1.       für Sargbestattung (20Jahre)                                                                     4.860,00 €

1.2.1     für Urnenbeisetzungen (ohne Feier)                                                          4.548,00 €

1.2.2     für Urnenbeisetzungen (mit Feier)                                                             4.578,00 €

B.  Verwaltungsgebühren

1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer
    baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 
40,00 €

2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der

    Ergänzung von Inschriften oder anderen baulichen Maßnahmen

20,00 €

3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden

40,00 €

4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung

6,00 €

5. Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Friedhofsordnung 

2,00 €

6. Umschreibung von Nutzungsrechten

6,00 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand fest.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
  2. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in dem nachfolgenden Amtsblatt: Käbschütztaler Gemeindeblatt.
  3. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Burkhardswalde, Markt 1, 01665 Klipphausen OT Burkhardswalde, aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1.  Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
  2. Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 07.10.2015 außer Kraft.

Burkhardswalde, den 07.Oktober 2019
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Krögis

(Siegel)

Pfarrer Mathias Tauchert                                        Grübler
(Vorsitzender)                                                         (Mitglied)

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden
Dresden, den 22.Oktober 2019

am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes

Quelle: https://pfarramt-burkhardswalde.de/Friedhofsgeb%C3%BChrenordnung

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