Ev.-Luth. Pfarramt Burkhardswalde
Birgit Schreiber-Ulbricht
Markt 1
01665 Klipphausen, OT Burkhardswalde

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Schwesterkirchenverbund der Kirchengemeinden
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Friedhofsgebührenordnung Miltitz-Heynitz

Friedhofsgebührenordnung, Friedhöfe in Miltitz und Heynitz der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Miltitz-Heynitz

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Miltitz-Heynitz die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe in Miltitz und Heynitz am 12.11.2019 beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
  3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  1. für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
  2. für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
  3. für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
  4. für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
  2. Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
  3. Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
  4. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

  1. Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
  2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A: BENUTZUNGSGEBÜHREN

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1: Reihengrabstätten

1.1

für Sargbestattung oder Urnenbeisetzungen für Verstorbene vor Vollendung des  2. Lebensjahres,  (Ruhezeit 10 Jahre) 

305,00 €
1.2

für Sargbestattung für Verstorbene ab Vollendung des
2. Lebensjahres in Miltitz, (Ruhezeit 20 Jahre)  

 610,00 €
1.3

für Sargbestattungen für Verstorbene ab Vollendung des
2. Lebensjahre in Heynitz (Ruhezeit 25 Jahre)

763,00 €
1.4

Urnenbeisetzung für Verstorbene ab Vollendung des
2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 

610,00 €


2: Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 bzw. 25 Jahre)

2.1Wahlgrabstätte für Sargbestattung 
2.1.1Einzelstelle in Miltitz (Nutzungszeit 20 Jahre)720,00 €
2.1.2Doppelstelle in Miltitz (Nutzungszeit 20 Jahre)1.440,00 €
2.1.3Einzelstelle in Heynitz (Nutzungszeit 25 Jahre)900,00 €
2.1.4Doppelstelle in Heynitz (Nutzungszeit) 25 Jahre)1.800,00 €
2.2Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung (max. 2 Urnen;
20 Jahre)
720,00 €
2.3

Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten

 
 

nach 2.1.1, 2.1.3 und 2.2

36,00 €
 

nach 2.1.2 und 2.1.4

72,00 €

II. Gebühren für die Bestattung

(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

 1.1Sargbestattung (Verstorbene bis Vollendung des
2. Lebensjahres)
 310,00 €
1.2.Sargbestattung (Verstorbene ab Vollendung des
2. Lebensjahres)
450,00 €
1.3Urnenbeisetzung250,00 €
1.4Gebühr für Träger bei Sargbestattung, pro Träger35,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

  • Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 23,00 € pro Grablager.

V. Gebühr für die Benutzung der Feierhalle:

1.Gebühr für die Benutzung der Feierhalle in Miltitz, pro Benutzung:

70,00 €

VI.  Gebühr für Gemeinschaftsanlagen (einheitlich gestaltete Reihengräber)

Die Gebühr enthält die Kosten für Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs-, Sargbestattungs- bzw. Urnenbeisetzungsgebühr, Grabmal, Pflege (laufende Unterhaltung) für die Dauer der Ruhezeit (20 bzw. 25 Jahre).

 Gemeinschaftseinzelgräber
(einheitlich gestaltete Reihengräber)
 
1.1.1für Sargbestattung in Miltitz (20Jahre)4.860,00 €
1.1.2für Sargbestattung in Heynitz (25 Jahre)5.758,00 €
1.2für Urnenbeisetzungen (20 Jahre)4.578,00 €

B: VERWALTUNGSGEBÜHREN

1.Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)40,00 €
2.Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen20,00 €
3.Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden40,00 €
4.Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung15,00 €
5.Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Friedhofsordnung5,00 €
6.Umschreibung von Nutzungsrechten15,00 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand fest

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt Nossen und im Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen.

Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Burkhardswalde, Markt 1, 01665 Klipphausen OT Burkhardswalde, aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 19.10.2015 außer Kraft.

Miltitz, den 12.11.2019,

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Miltitz-Heynitz

U. Glöckner                                                     G. Jäger

(Vorsitzender)                                                (Mitglied)

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden
Leiter des Regionalkirchenamtes

am Rhein

Dresden, den 06.12.2019

Quelle: https://pfarramt-burkhardswalde.de/Friedhofsgeb%c3%bchrenordnung_Miltitz-Heynitz

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